LKW-Klassen
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
| Mindestalter: | 18 Jahre |
| Erforderlicher Vorbesitz: | B |
| Einschluss: | - |
| Besitzdauer: | bis zum 50. Lebensjahr, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten |
Klasse C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
| Mindestalter: | 18 Jahre |
| Erforderlicher Vorbesitz: | C1 |
| Einschluss: | BE, bei Besitz von D1 bzw. D, dann D1E bzw. DE |
| Besitzdauer: | bis zum 50. Lebensjahr, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten |
Klasse C
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
| Mindestalter: | 18 Jahre |
| Erforderlicher Vorbesitz: | B |
| Einschluss: | C1 |
| Besitzdauer: | Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. |
Klasse CE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
| Mindestalter: | 18 Jahre |
| Erforderlicher Vorbesitz: | C |
| Einschluss: | BE, C1E, T, bei Besitz von D1 bzw D, dann D1E bzw. DE |
| Besitzdauer: | Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. |
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- alle Angaben ohne Gewähr -


